Das Wichtigste in Kürze
- Ein eigenes KI-Gesetz hat die Schweiz noch nicht, doch das geltende Datenschutzgesetz gilt direkt für KI.
- Sobald Daten über Personen in ein KI-Tool gehen, gelten die Grundsätze des DSG: klarer Zweck, nur nötige Daten, richtige Ergebnisse, sichere Bearbeitung.
- Der KI-Anbieter ist meist Ihr Auftragsbearbeiter: Sie brauchen einen Vertrag mit ihm und bleiben selbst verantwortlich.
- Informieren Sie Betroffene offen und lassen Sie Entscheide über Personen von einem Menschen treffen.
- Kann eine Anwendung ein hohes Risiko für Betroffene bringen, verlangt das DSG vorher eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) gilt direkt für KI, sobald ein Tool Daten über Personen bearbeitet. Ein eigenes KI-Gesetz braucht es dafür nicht, und es gibt auch noch keines. Konkret verlangt das DSG von Ihrem Betrieb vier Dinge: Sie wissen, welche Personendaten in welches Tool gehen, Sie haben einen sauberen Vertrag mit dem Anbieter, Sie informieren die Betroffenen, und wichtige Entscheide über Personen trifft ein Mensch.
Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge für KMU und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Gilt das Datenschutzgesetz überhaupt für KI?
Ja. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hält fest, dass das DSG technologieneutral formuliert und deshalb direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Seine Hinweise finden Sie auf der Seite KI und Datenschutz des EDÖB, den Gesetzestext auf fedlex.admin.ch. Das revidierte DSG ist seit dem 01.09.2023 in Kraft.
Entscheidend sind die Personendaten, also alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. KI als Technik fällt nicht unter das DSG. Bearbeitet ein Tool aber Personendaten, gelten dieselben Regeln wie für jede andere Software. Daten über Firmen schützt das DSG seit 2023 nicht mehr, Daten über deren Ansprechpersonen schon.
Wann bearbeiten Sie mit KI Personendaten?
Öfter, als man denkt. «Bearbeiten» umfasst im DSG jeden Umgang mit Personendaten, vom Beschaffen über das Speichern und Verwenden bis zum Bekanntgeben und Löschen. Typische Fälle im Büro:
- Eine KI fasst eine Kundenmail mit Name, Adresse und Anliegen zusammen oder schreibt die Antwort.
- Ein Assistent sortiert Bewerbungen oder fasst Lebensläufe zusammen.
- Ein Tool zeichnet eine Sitzung auf und schreibt das Protokoll.
- Ihr Team durchsucht Mandats-, Mieter- oder Projektakten mit KI.
- Ein Dokument enthält Gesundheitsangaben, etwa ein Arztzeugnis. Solche Daten gelten als besonders schützenswert, ebenso Angaben zu Religion, Strafverfahren oder Sozialhilfe.
Keine Personendaten sind im Spiel, wenn Sie einen allgemeinen Text über Ihre Öffnungszeiten entwerfen oder sich eine Excel-Formel erklären lassen. Bei solchen Aufgaben spielt das DSG keine Rolle.
Welche Grundsätze müssen Sie einhalten?
Dieselben wie bei jeder anderen Datenbearbeitung. Artikel 6 DSG verlangt, dass Sie Personendaten rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeiten, nur zu einem für die Betroffenen erkennbaren Zweck und nur so lange wie nötig. Im KI-Alltag heisst das:
- Zweck: Verwenden Sie Daten nur für das, wofür Sie sie bekommen haben, oder für etwas, das damit vereinbar ist. Mieteranfragen mit KI zu beantworten passt. Dieselben Mails auszuwerten, um Mieter zu bewerten, ist ein neuer Zweck.
- Verhältnismässigkeit: Geben Sie nur so viele Daten ein, wie die Aufgabe braucht. Oft funktioniert der Text auch ohne Namen, Adresse und Kundennummer.
- Richtigkeit: Wer Daten bearbeitet, muss sich vergewissern, dass sie stimmen. Eine KI-Zusammenfassung über eine Person wird geprüft, bevor sie ins Dossier kommt. Warum KI überhaupt Dinge erfindet, erklärt der Beitrag Warum KI halluziniert.
- Datensicherheit: Schützen Sie die Daten mit technischen und organisatorischen Massnahmen, die zum Risiko passen, zum Beispiel mit Geschäftskonten statt privater Zugänge und klaren Zugriffsrechten.
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Wählen Sie Einstellungen, die nur so viel bearbeiten und speichern wie nötig.
Was gilt, wenn ein KI-Anbieter Ihre Daten bearbeitet?
Bearbeitet ein Anbieter Daten in Ihrem Auftrag, ist er nach DSG Ihr Auftragsbearbeiter, und die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Bei den meisten KI-Tools im Büro ist das so. Artikel 9 DSG knüpft das an klare Bedingungen. Der Anbieter darf die Daten nur so bearbeiten, wie Sie selbst es dürften. Sie müssen sich vergewissern, dass er die Datensicherheit gewährleisten kann. Weitere Unterauftragnehmer darf er nur mit Ihrer vorgängigen Genehmigung beiziehen. Und es darf keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegenstehen. Das betrifft etwa Anwältinnen, Notare und Revisoren mit Berufsgeheimnis, mehr dazu in KI in der Anwaltskanzlei.
Praktisch heisst das: ein Geschäftsvertrag mit einer Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung statt eines privaten Gratiskontos. Klären Sie auch, ob der Anbieter Ihre Eingaben für eigene Zwecke verwendet, etwa um seine Modelle zu verbessern. Liegen die Daten im Ausland oder kann jemand von dort darauf zugreifen, kommen die Regeln zur Bekanntgabe ins Ausland dazu. Worauf Sie dabei achten, steht in KI-Tools mit Datenhaltung in der Schweiz oder EU.
Was müssen Sie Betroffenen mitteilen?
Wer Personendaten beschafft, muss die Betroffenen angemessen informieren: wer verantwortlich ist, wozu die Daten bearbeitet werden, wer sie erhält und in welche Länder sie gehen. Setzen Sie KI-Tools für Kundendaten ein, gehört das in Ihre Datenschutzerklärung, mit den Kategorien der Empfänger und den Ländern. Der EDÖB betont zudem: Wer mit einem Chatbot schreibt, hat das Recht zu erfahren, dass er mit einer Maschine kommuniziert und ob seine Eingaben weiterverwendet werden. Gefälschte Bilder oder Stimmen erkennbarer Personen müssen stets deutlich als solche erkennbar sein.
Besonders wichtig ist Artikel 21 DSG. Fällt ein System eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert, und hat sie für die betroffene Person rechtliche Folgen oder beeinträchtigt sie diese erheblich, müssen Sie die Person darüber informieren. Sie kann ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung überprüft. Ausnahmen gibt es nur in engen Fällen, etwa wenn die Entscheidung direkt mit einem Vertrag zusammenhängt und dem Begehren der Person entspricht oder wenn sie ausdrücklich eingewilligt hat. Am einfachsten bleiben Sie auf der sicheren Seite, wenn bei Absagen an Bewerbende, Mietinteressenten oder Kundinnen immer ein Mensch entscheidet.
Wann braucht es eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Immer dann, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen mit sich bringen kann. Das Gesetz nennt neue Technologien ausdrücklich als möglichen Grund und als Beispiele die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und die systematische Überwachung grosser öffentlicher Bereiche. Die Folgenabschätzung beschreibt die geplante Bearbeitung, bewertet die Risiken und hält fest, mit welchen Massnahmen Sie sie senken. Bleibt das Risiko trotzdem hoch, holen Sie vorher die Stellungnahme des EDÖB ein oder fragen Ihre Datenschutzberaterin, falls Sie eine ernannt haben.
Bei vielen Büroanwendungen, in denen eine Person jeden Entwurf prüft und keine heiklen Daten vorkommen, dürfte das Risiko eher tief sein. Anders sieht es aus, wenn Sie Gesundheitsdaten in grossem Umfang auswerten, Personen bewerten oder Entscheide automatisieren. Prüfen Sie jede Anwendung einzeln und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest. Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten müssen Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden übrigens nur führen, wenn sie besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.
Was droht bei Verstössen?
Das DSG sieht Bussen bis CHF 250'000 vor, zum Beispiel wenn jemand vorsätzlich die Informationspflicht verletzt, Daten ohne genügenden Schutz ins Ausland gibt oder einem Auftragsbearbeiter überlässt, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bussen treffen in erster Linie die verantwortlichen Personen im Betrieb, nicht das Unternehmen. Dazu kommen der Vertrauensschaden bei Ihrer Kundschaft und mögliche zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen.
In fünf Schritten zu einem sauberen KI-Einsatz
- Bestandsaufnahme.Halten Sie fest, welche KI-Tools Ihr Team heute nutzt, private Konten eingeschlossen, und welche Daten dort hineingehen.
- Verträge prüfen.Wechseln Sie auf Geschäftskonten mit einer Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung und klären Sie Datenstandort, Unterauftragnehmer und die Verwendung Ihrer Eingaben.
- Regeln festlegen.Schreiben Sie auf, welche Daten in welches Tool dürfen, mit Beispielen aus Ihrem Alltag. Einen Startpunkt bietet unsere Mustergliederung für eine KI-Richtlinie.
- Offen informieren.Ergänzen Sie Ihre Datenschutzerklärung und sorgen Sie dafür, dass sich Chatbots als solche zu erkennen geben.
- Menschen entscheiden lassen.Bauen Sie überall dort einen Prüfschritt ein, wo es um Personen geht, und machen Sie bei hohem Risiko vorher eine Folgenabschätzung.
Ein Beispiel: Eine Liegenschaftsverwaltung will eingehende Mieteranfragen von einer KI vorsortieren und Antworten entwerfen lassen. Sie wählt ein Tool mit Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung und Datenhaltung in der Schweiz oder der EU, ergänzt ihre Datenschutzerklärung und legt fest, dass das Team jeden Entwurf vor dem Versand liest. Heikle Fälle wie Kündigungen oder Streitigkeiten gehen direkt an eine Person.
Auch in der Schweiz tut sich etwas: Der Bundesrat lässt bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zu Regeln für KI erarbeiten, unter anderem zu Transparenz und Datenschutz. Wie sich das zu den Regeln der EU verhält, lesen Sie in EU AI Act: Was gilt für Schweizer Unternehmen?. Wenn Sie Ihren eigenen KI-Einsatz durchgehen möchten, schreiben Sie uns.
Häufige Fragen
Darf ich Kundendaten in ChatGPT oder ein ähnliches Tool eingeben?
Nur wenn die Voraussetzungen stimmen. Sie brauchen ein Geschäftskonto mit einer Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung, eine geklärte Datenhaltung und die Gewissheit, dass der Anbieter Ihre Eingaben nicht für eigene Zwecke verwendet. Geben Sie zudem nur die Daten ein, die für die Aufgabe nötig sind. Ein privates Gratiskonto ist für Kundendaten keine gute Wahl.
Brauche ich eine Einwilligung, um KI mit Personendaten zu nutzen?
In der Regel nicht. Private Unternehmen dürfen Personendaten in der Schweiz ohne Einwilligung bearbeiten, solange sie die Grundsätze des DSG einhalten und transparent informieren. Eine Einwilligung kommt ins Spiel, wenn eine Bearbeitung die Persönlichkeit sonst widerrechtlich verletzen würde. Wo sie für besonders schützenswerte Daten nötig ist, muss sie ausdrücklich erfolgen.
Gilt das DSG auch, wenn der KI-Anbieter im Ausland sitzt?
Ja. Das DSG gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Vor allem bleiben Sie als Schweizer Betrieb für die Daten verantwortlich, die Sie dem Anbieter geben. Landen die Daten in einem Land ohne angemessenen Datenschutz, brauchen Sie zusätzliche Garantien wie anerkannte Standardvertragsklauseln.
Muss ich meine Datenschutzerklärung wegen KI anpassen?
Meistens ja, sobald KI-Tools Personendaten Ihrer Kundschaft oder anderer Personen bearbeiten. Nennen Sie den Zweck, die Kategorien von Empfängern, also etwa KI-Anbieter als Auftragsbearbeiter, und die Länder, in die Daten gehen. Setzen Sie einen Chatbot ein, sollte zudem direkt im Chat erkennbar sein, dass eine Maschine antwortet.
Was tun, wenn jemand vertrauliche Personendaten in ein falsches Tool kopiert hat?
Klären Sie rasch, welche Daten betroffen sind, wo sie gelandet sind und ob Sie sie löschen lassen können. Führt der Vorfall voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Betroffenen, müssen Sie ihn dem EDÖB so rasch als möglich melden. Halten Sie den Fall fest und passen Sie Regeln oder Tools an, damit er sich nicht wiederholt.
